Die Benützung einer Haltestelle durch Personen mit einer Behinderung lässt sich ohnehin nie oder höchstens in speziell gelagerten Ausnahmefällen vollständig ausschliessen. Es ist gerade das Anliegen des BehiG, dass die öffentliche Infrastruktur flächendeckend behindertengerecht umgestaltet wird, ohne dass dafür im Einzelfall ein Bedarf nachzuweisen wäre. Der Bedarf ist ohnehin keine statische Grösse und kann sich laufend verändern.