Die Beschwerdeführer stellen das öffentliche Interesse an der Realisierung von behindertengerechten Bushaltestellen und dessen hohe Bedeutung an sich nicht in Frage. Soweit sie kritisieren, es sei offen und ungeklärt, ob und wie viele behinderte Personen die Bushaltestelle "V. W." Fahrtrichtung X. benützten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der behindertengerechten Ausgestaltung von Bushaltestellen mit der Vorinstanz hoch zu gewichten ist, und zwar unabhängig davon, wie gut eine Haltestelle (von Personen mit einer Behinderung) frequentiert ist.