Die Entfernung zur gegenüberliegenden Bushaltestelle "V. W." Fahrtrichtung U. spiele keine Rolle, da Busspassagiere nicht gleichzeitig beide Kurse benützten. Die vom Regierungsrat beschlossene Lösung sei unverhältnismässig, widersprüchlich und beruhe auf ungenügenden Abklärungen (der Nutzungsfrequenzen). Widersprüchlich sei der Einwendungsentscheid auch insofern, als einmal festgehalten werde, die Massnahme stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer dar, an anderer Stelle hiergegen ausgeführt werde, der Eingriff sei aufgrund des Umfangs der Landabtretung zu Lasten der Beschwerdeführer minim.