auf die Nutzung ihres Grundstücks habe. Die Landabtretung sei ihnen somit zumutbar. 2.2. Die Beschwerdeführer rügen, es sei nicht abgeklärt worden, ob gleich an drei Türen ein niveaugleicher Einstieg gewährleistet werden müsse. Es stehe noch nicht einmal fest, ob und wie viele Behinderte an der fraglichen Bushaltestelle in den Bus steigen möchten. Ein niveaugleicher Einstieg an zwei Türen würde allenfalls längstens genügen. Dies gelte umso mehr, als die gewählte Maximallösung lediglich anzustreben, aber nicht zwingend sei.