Eine für die Beschwerdeführer mildere Massnahme sei nicht denkbar. Bei einer Verschiebung der Haltestelle nach Westen würde ebenfalls Land ab der Parzelle Nr. ccc der Beschwerdeführer benötigt, weil die Anfahrt vom Kreisel her geradlinig zu erfolgen habe. Eine solche Verschiebung hätte ausserdem den Nachteil, dass die Busbucht wieder weiter in den Ein- und Ausfahrtsbereich der Parzellen Nrn. 5241 und fff zu liegen käme, verbunden mit einem der Verkehrssicherheit abträglichen Konfliktpotenzial.