die wegen des Koordinationsgrundsatzes (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) eine gesamtheitliche Betrachtung erheischen, sind bei teilbaren Strassenbauprojekten mit Projektbestandteilen, deren Anpassung sich nicht auf die anderen Bereiche des Projekts auswirkt, als der Rechtssicherheit in hohem Masse abträglich abzulehnen. Das streitgegenständliche Strassenbauprojekt ist teilbar und die dafür erteilte Genehmigung der Vorinstanz lässt sich ohne Auswirkungen auf andere Projektbestandteile zu einem Teil aufheben und zum anderen Teil -6-