Gerade im Falle von Einwendungen und Rügen, die – wie hier – nur einen lokal begrenzten Bereich eines Strassenbauprojekts betreffen, erscheint es sachlich nicht geboten, das gesamte Strassenbauprojekt wegen lokal begrenzter Anpassungen, die sich nicht auf das restliche Projekt auswirken, infrage zu stellen. Indem der unangefochtene oder unbegründet angefochtene Teil des Strassenbauprojekts rechtskräftig wird, ist auch der Rechtssicherheit am besten gedient. Andernfalls liesse sich ein Strassenbauprojekt mit mehreren Einwendenden, deren Einwendungen sich nur teilweise als begründet erweisen, kaum mehr innerhalb vernünftiger Frist rechtskräftig genehmigen und realisieren.