Daran ändert auch der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung (vgl. dazu statt vieler Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.218 vom 19. Februar 2020, Erw. II/5.1 mit weiteren Hinweisen) nichts, der sich nicht in jedem Fall 1:1 auf ein Strassenbauprojekt übertragen lässt, das sich über viele Kilometer erstrecken kann. Gerade im Falle von Einwendungen und Rügen, die – wie hier – nur einen lokal begrenzten Bereich eines Strassenbauprojekts betreffen, erscheint es sachlich nicht geboten, das gesamte Strassenbauprojekt wegen lokal begrenzter Anpassungen, die sich nicht auf das restliche Projekt auswirken, infrage zu stellen.