Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerden ausschliesslich damit, dass die angeordnete Landabtretung ab ihrer Parzelle Nr. ccc für die Zwecke des Strassenbauprojekts bzw. des Ausbaus der Bushaltestelle "V. W." in Fahrtrichtung X. unrechtmässig sei respektive einen ungerechtfertigten, insbesondere unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darstelle. Zum Ausbau der auf der gegenüberliegenden Strassenseite gelegenen Bushaltestelle "V. W." in Fahrtrichtung U. äussern sie sich nicht.