2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nrn. ccc, von welcher für das Strassenbauprojekt Land abgetreten werden soll. Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern gegen das Strassenbauprojekt erhobene Einwendung abgewiesen. Letztere haben deshalb ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entscheide, womit ihre Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) zu bejahen ist.