2. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 1. Juni 2022 wurden die Einwohnergemeinde U. zum Verfahren beigeladen und die Verfahren WBE.2022.189 und WBE.2022.190 vereinigt. -4- 3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde U. liess sich nicht vernehmen. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: