a Ziffer 1 AnwT). Die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter waren überdurchschnittlich. Insgesamt erscheint es daher sachgerecht, die Parteikosten des Gemeinderats auf Fr. 3'500.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 377.00, gesamthaft Fr. 2'877.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen.