In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). In der Gebührenverfügung vom 16. Dezember 2021 (Vorakten BVUAFB.21.2974/SKRD.22.68, act. 248) ging die Vorinstanz von Erstellungskosten von weniger als Fr. 120'000.00 (für die Pferdeboxen) aus. Demzufolge ist der Streitwert auf unter Fr. 20'000.00 zu beziffern. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT).