III. 1. Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften (§§ 31 Abs. 2 und 33 Abs. 3 VRPG). Zudem haben sie dem Gemeinderat Q. die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Auch dafür haften sie solidarisch. 2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen - 18 -