Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob eine vorzeitige Bewilligung der Boxen 7–21 im Gebäude Nr. ddd auch noch aus den anderen von der Vorinstanz dargelegten Gründen ausscheiden würde (mangels Kontrollierbarkeit einer auf diese Boxen beschränkten Nutzung des Gebäudes Nr. ddd sowie mangels konstruktiver Selbständigkeit der Pferdeboxen bzw. infolge konstruktiver Untrennbarkeit vom Gebäude Nr. ddd).