4. Weil die Haltung von (Pensions-)Pferden im Gebäude Nr. ddd auf der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q. nach Massgabe von Art. 16abis RPG im Kontext des von den Beschwerdeführern geführten landwirtschaftlichen Betriebs aus den in Erw. 3.2.2 vorne dargelegten Gründen (ungenügende Betriebsgrösse im Zeitpunkt der Umstellung auf eine reine Pferdehaltung [ohne Zucht]) nicht zonenkonform und folglich nicht bewilligungsfähig ist, hat die Abteilung für Baubewilligungen das Gesuch um (vorzeitige) Bewilligung von Pferdeboxen (Boxen 7–21) im Gebäude Nr. ddd zu Recht schon aus diesem Grund abgewiesen. Demnach erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.