Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung des hier angefochtenen Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen allemal; dies umso mehr, als den Beschwerdeführern nicht nur die Praxis der Abteilung für Baubewilligungen als solche, sondern auch deren Herleitung (Verhinderung von Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der gewerblichen Pferdehaltung) aus früheren Verfahren bekannt war (siehe dazu schon Erw. 1.3 vorne).