Wenn überhaupt, wäre der Abteilung für Baubewilligungen wegen einer zu knappen Begründung ihres Entscheids oder ihrer diesem zugrundeliegenden Praxis höchstens eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht der Behörden vorzuwerfen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis bedeutet jedoch die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete behördliche Begründungspflicht nicht, dass sich eine Behörde mit jedem vorgetragenen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr genügt es, wenn die wesent- - 17 -