29 Abs. 1 BV) verletzt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine knappe Begründung des Entscheids mit Verweis auf die eigene Praxis, die vom Regierungsrat geschützt worden sei, ändert selbstverständlich nichts daran, dass das streitgegenständliche Baugesuch neu geprüft und materiell beurteilt wurde.