2020-000085) entgegenstünde, mit welchem die Praxis der Abteilung für Baubewilligungen zu Art. 16abis RPG in Sachen Gewerbestatus (auf das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2015 und den daraufhin ergangenen teilweise ablehnenden Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 hin) schon einmal verwaltungsintern bestätigt wurde, so wäre sie auf das Baugesuch vom 15. Juni 2020 respektive die am 10. Mai 2021 beantragte vorzeitige Bewilligung eines Teils davon gar nicht erst eingetreten. Inwiefern trotz materieller Prüfung des Baugesuchs die von den Beschwerdeführern angerufenen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV)