Dabei geht es nicht um eine Knebelung, sondern vielmehr um den Schutz des Bauernstandes bzw. der produzierenden Landwirtschaft, welcher für die landwirtschaftliche Produktion geeignete Grundstücke samt Bauten und Anlagen in erster Linie dienen und vorbehalten bleiben sollen. Diesem Anliegen ist die grosszügige Bewilligung von gewerblichen Pferdehaltungen in der Landwirtschaftszone abträglich, speziell dann, wenn Betriebe primär auf die Pferdehaltung setzen und die landwirtschaftliche Produktion daneben bloss Alibifunktion hat, um den Standort ausserhalb der Bauzone zu rechtfertigen.