Dabei kann es sich unter den gegebenen Umständen allerdings nicht um die Haltung von Pensionspferden handeln, sondern nur um eine genuin landwirtschaftliche Nutzung. Stünde das Gebäude für eine solche (landwirtschaftliche) Nutzung zur Verfügung, würde damit die Situation mit möglichst wenigen unbewilligten und nicht für die landwirtschaftliche Produktion benötigten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sehr wohl verbessert und dem Trennungsgrundsatz angemessen Rechnung getragen. Unbeachtlich ist hingegen das möglicherweise vitale private Interesse der Beschwerdeführer an der Nutzung des Gebäudes Nr. ddd für die Pferdehaltung, sofern die Voraussetzungen von Art. 16abis RPG für die