werbegrenze nach Art. 7 BGBB Pferde halten darf. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Nutzung des Gebäudes zur Pferdehaltung in anderer Weise erleichtert werden sollte; die Voraussetzungen von Art. 16abis Abs. 1 RPG sind auch in dieser Konstellation strikte einzuhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für das Gebäude trotz auflösender Bedingung in der Baubewilligung (vom 12. Juni 2006) aufgrund der konkret getroffenen Regelung in der betreffenden Nebenbestimmung allenfalls nur ein Benutzungsverbot im Sinne von Art. 16b Abs. 1 RPG und kein Beseitigungszwang nach Art. 16b Abs. 2