Da für das Gebäude Nr. ddd keine gültige Bewilligung für die Pferdehaltung oder eine andere (auch zonenkonforme, landwirtschaftliche) Nutzung (mehr) besteht, ist das Gebäude in jeder Hinsicht wie ein geplanter Neubau zu behandeln. Jedenfalls ist es nicht als bestehendes Gebäude im Sinne von Art. 34b Abs. 2 RPV zu betrachten, worin ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalb der Ge- - 15 -