3.2.3. Nicht zugestimmt werden kann der Sichtweise der Beschwerdeführer, die Bewilligung der Pferdehaltung im bereits bestehenden Gebäude Nr. ddd unterliege weniger restriktiven Anforderungen als die Bewilligung eines für die Pferdehaltung neu zu errichtenden Gebäudes. Da für das Gebäude Nr. ddd keine gültige Bewilligung für die Pferdehaltung oder eine andere (auch zonenkonforme, landwirtschaftliche) Nutzung (mehr) besteht, ist das Gebäude in jeder Hinsicht wie ein geplanter Neubau zu behandeln.