Effektiv müsste die Gewerbegrenze nach Art. 7 BGBB nicht nur vor der im Jahr 2020 erfolgten Umstrukturierung (mit zusätzlichem Gemüseanbau), sondern schon vor der betrieblichen Umstellung auf die (reine) Pensionspferdehaltung (ohne Pferdezucht) erreicht und auch danach noch egalisiert oder überschritten worden sein. Weil dies beim landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer nicht der Fall war, kann ihnen im Gebäude Nr. ddd keine (nachträgliche) Bewilligung für die Pferdehaltung gestützt auf Art. 16abis RPG erteilt werden.