16abis RPG dennoch ausser Betracht, weil die Beschwerdeführer den Gewerbestatus vor dieser Umstrukturierung nicht innehatten. Wegen des im Anschluss an die Baubewilligung vom 12. Juni 2006 eingebüssten Gewerbestatus (was zusammen mit der Aufgabe der Pferdezucht auch die Baubewilligung vom 12. Juni 2006 für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd infolge Eintritts der entsprechenden auflösenden Bedingung hinfällig werden liess) kann sodann nicht gesagt werden, dass die SAK-Limite auch noch nach der Realisierung des Bauprojekts für die Pferdehaltung (im Gebäude Nr. ddd) erfüllt wurde. Effektiv müsste die Gewerbegrenze nach Art.