Pferdehaltung fand somit zu einem Zeitpunkt statt, als der Betrieb weder vor noch nach der Änderung die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes aufwies. Insofern können sich die Beschwerdeführer für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung nicht auf Art. 16abis RPG berufen, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestimmung in intertemporaler Hinsicht auch auf Bauprojekte oder Nutzungsänderungen anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten per 1. Mai 2014 realisiert wurden. - 14 -