Auch wenn sich die Umstellung von der zonenkonformen Pferdezucht auf die reine Haltung von Pferden (einschliesslich Pensionspferden) im vorliegenden Fall nicht genau eruieren und verifizieren bzw. zeitlich näher eingrenzen lassen sollte, lässt sich immerhin feststellen, dass die erwähnte Umstellung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Betrieb (infolge vollständiger Aufgabe der Viehhaltung, der Pferdezucht und/oder des biologischen Landbaus) nicht mehr die für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB erforderliche Mindestgrösse erreichte. Die für die Beurteilung des Gewerbestatus relevante Nutzungsänderung mit Übergang zur reinen