Immerhin kann die Umstellung auf Pferdehaltung innerhalb von weniger als drei Jahren seit Neugründung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Einzelfall durchaus als mögliches Indiz dafür angesehen werden, dass die Neugründung eines landwirtschaftlichen Gewerbes initial im Hinblick auf die Pensionspferdehaltung erfolgte. Insofern ist der Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, welche von landwirtschaftlichen Gewerben eine Mindestbestandesdauer von drei Jahren für die Bewilligungsfähigkeit von neuen Bauten und Anlagen zur Pferdehaltung verlangt, nicht von vornherein die Grundlage entzogen. Die dreijährige Bestandesfrist darf aber nicht als sakrosankt eingestuft werden;