Ferner darf der Gewerbecharakter durch die Umstellung auf die Pensionspferdehaltung nicht verloren gehen, indem der Bewirtschaftungsbedarf dadurch auf weniger als eine Standardarbeitskraft sinkt. Immerhin kann die Umstellung auf Pferdehaltung innerhalb von weniger als drei Jahren seit Neugründung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Einzelfall durchaus als mögliches Indiz dafür angesehen werden, dass die Neugründung eines landwirtschaftlichen Gewerbes initial im Hinblick auf die Pensionspferdehaltung erfolgte.