RPG bewilligt werden. Zentral ist dabei, dass die Neugründung nicht von Anfang an mit dem Zweck der Pferdehaltung erfolgte und bereits vor der Umstrukturierung ein "herkömmlicher" Landwirtschaftsbetrieb (ohne Pensionspferdehaltung) in der Mindestgrösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB vorlag. Ferner darf der Gewerbecharakter durch die Umstellung auf die Pensionspferdehaltung nicht verloren gehen, indem der Bewirtschaftungsbedarf dadurch auf weniger als eine Standardarbeitskraft sinkt.