Dagegen ist grundsätzlich unmassgeblich, wie lange sie diesen Gewerbestatus im Zeitpunkt der geplanten (oder bereits erfolgten) Umstellung auf die Pferdehaltung innehaben respektive innehatten. In diesem Punkt erscheint die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Praxis bis zu einem gewissen Grad berechtigt. Eine dreijährige "Wartefrist" oder "Probezeit" ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einem daraus abgeleiteten Sinn und Zweck von Art. 16abis RPG.