3.2. 3.2.1. Aufgrund dieser Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und in der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des ARE steht fest, dass die nicht zur landwirtschaftlichen Kerntätigkeit gehörende Haltung von Pensionspferden landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist, die den Gewerbestatus nach Art. 7 BGBB sowohl vor als auch nach der Realisierung eines Bauprojekts für die Umstellung ihres Betriebs auf die Pferdehaltung erreichen. Dagegen ist grundsätzlich unmassgeblich, wie lange sie diesen Gewerbestatus im Zeitpunkt der geplanten (oder bereits erfolgten) Umstellung auf die Pferdehaltung innehaben respektive innehatten.