vgl. § 6 Abs. 2 ALaV). Die erforderliche SAK-Limite müsse vor und nach der Realisierung des (zur Diskussion stehenden) Bauprojekts erfüllt sein. Bei der SAK-Be- rechnung würden alle auf dem Betrieb gehaltenen Pferde angerechnet, unabhängig davon, ob es sich um eigene oder fremde Pferde handle. Wolle beispielsweise ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe die Kuhhaltung zu Gunsten einer Pferdepension aufgeben, müsse die SAK-Limite gemäss BGBB auch nach der geplanten Umstrukturierung erfüllt sein, unter Anrechnung der Haltung der Pensionspferde. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung seien nicht gestattet.