BGBB gelte ein Landwirtschaftsbetrieb als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn für dessen Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (1 SAK) nötig sei, wobei die Kantone nach Art. 5 lit. a BGBB die Möglichkeit hätten, die Gewerbegrenze bis auf 0,6 SAK herabzusetzen (davon hat der Kanton Aargau allerdings keinen Gebrauch gemacht respektive die SAK-Limite nur für Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 23. Mai 2012 [ALaV; SAR 910.215], mithin für die Gewährung für Darlehen für die Förderung von bestimmten Produktionsweisen [auf 0,75 SAK] gesenkt; vgl. § 6 Abs. 2 ALaV).