In der Wegleitung "Pferd und Raumplanung", aktualisierte Version 2015, des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) wird bezüglich des Begriffs des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes sodann festgehalten, als landwirtschaftliches Gewerbe würden Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 BGBB gelten. Nach Art. 7 BGBB gelte ein Landwirtschaftsbetrieb als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn für dessen Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (1 SAK) nötig sei, wobei die Kantone nach Art. 5 lit.