Sei dies nicht möglich, so sei zu prüfen, ob der Flächenverbrauch durch den Rückbau anderer, nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen vermindert werden könne. Was das landwirtschaftliche Gewerbe gemäss BGBB betreffe, so sei ein solches auch deshalb zu fordern, weil die Haltung von Pensionspferden nicht zur landwirtschaftlichen Kerntätigkeit gehöre, sondern bloss eine landwirtschaftsnahe Aktivität darstelle. Solche Tätigkeiten könnten nach geltendem Recht nur von landwirtschaftlichen Gewerben ausgeübt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten müsse der Betrieb deshalb die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllen (BBl 2012 6595;