Daraus geht hervor, dass neben der Pferdezucht auch die viel einträglichere Haltung von Pensionspferden in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gelten sollte (BBl 2012 6593). In den Erläuterungen zu Art. 16abis Abs. 1 RPG heisst es, die vorgeschlagene Öffnung berge die Gefahr in sich, dass Nichtlandwirte "Landwirtschaftsbetriebe" gründeten, nur um Wohnhäuser und Reitställe in der Landwirtschaftszone zu errichten. Dem werde dadurch begegnet, dass nur bestehende Betriebe, welche zudem die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllten, in den Genuss der neuen Möglichkeiten kommen sollten.