Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Bedeutung und Auslegung des Begriffs des "bestehenden" landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. darüber, unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftliches Gewerbe als "bestehend" im Sinne der zitierten Bestimmung aufgefasst werden kann.