2.4. Die Beschwerdeführer hätten anhand eines neuen Betriebskonzepts nachgewiesen, dass sie die Anforderungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit für die Bewirtschaftung ihres Betriebs notwendigen 1,6 SAK (einschliesslich der Betreuung der Pensionspferde) bzw. 1,36 SAK (bei alleiniger Berücksichtigung der Betreuung der eigenen Pferde) schon heute bedeutend übertreffen würden. Entsprechend hätten sie in Anwendung von Art. 16abis Abs. 1 RPG Anspruch auf Bewilligung einer nach Massgabe dieser Bestimmung zonenkonformen Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd.