29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Regierungsrat hätte deshalb die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines neuen, damals noch nicht (vollständig) bekannten Baugesuchs samt Prüfung der Zulässigkeit einer dreijährigen Probezeit im Entscheid vom 20. Februar 2020 auch gar nicht vorwegnehmen dürfen. - 10 -