Begründung darauf abgestellt. Die richtige Rechtsanwendung müsse für jeden neuen Verfahrensgegenstand im vollen Umfang gewährleistet sein. Dies gelte umso mehr, als die Erwägungen des Entscheids vom 20. Februar 2020 nicht an dessen materieller Rechtskraft teilhätten. In einem durch ein neues Baugesuch ausgelösten Verfahren mit neuem Verfahrensgegenstand dürfe der Anspruch auf eine neue umfassende Verfügung mit Prüfung aller sich stellenden Rechtsfragen und anschliessendem Rechtsmittelweg ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Alles andere widerspräche den Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;