2.3. Die kritisierte Praxis der Abteilung für Baubewilligungen müsse im vorliegenden Verfahren auf ihre Rechtsmässigkeit hin überprüft werden können, auch wenn der Regierungsrat diese im rechtskräftigen Entscheid vom 20. Februar 2020 (zum Baugesuch BVUAFB.16.66) bestätigt haben sollte, was bestritten werde; der Regierungsrat habe diese Praxis nicht einmal untersucht, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Rückbauanordnung gemäss Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 tel quel und ohne nähere Begründung darauf abgestellt.