Könne ein Gebäude sofort einer zonenkonformen Nutzung zugeführt werden, wäre es völlig unverhältnismässig, diese Nutzung während eines Zeitraums von drei Jahren zu verbieten. Ohne die notwendige Differenzierung zwischen der Nutzung bestehender Bauten und die Errichtung neuer Bausubstanz werde dem massgeblichen Sachverhalt in willkürlicher Weise nicht Rechnung getragen.