Dagegen sei das private Interesse an einer Nutzung bestehender Bauten vital, vor allem, wenn die Nutzung einen wichtigen Erwerbszweig darstelle, ohne welchen wesentliche Einnahmen wegfielen und Abschreibungen vorgenommen sowie Ersparnisse aufgebraucht werden müssten. Eine derartige völlig nutzlose Knebelung des Bauernstandes lasse sich durch kein öffentliches Interesse rechtfertigen und sei aufgrund des rein pönalen Charakters der Massnahme unzulässig. Könne ein Gebäude sofort einer zonenkonformen Nutzung zugeführt werden, wäre es völlig unverhältnismässig, diese Nutzung während eines Zeitraums von drei Jahren zu verbieten.