Bei der Bewilligung neuer Nutzungen in bestehenden Bauten sei es ohne weiteres möglich, eine auflösende Bedingung zu formulieren, wonach bei Wegfall des Status als landwirtschaftliches Gewerbe die Bewilligung dahinfalle. Da bis zum Eintritt dieser auflösenden Bedingung eine zonenkonforme Nutzung vorliege, sei das öffentliche Interesse an der Beseitigung von unbewilligten Bauten ausserhalb des Baugebiets nicht einmal betroffen. Bei bestehenden Bauten vermöge die dreijäh- -9-