Das öffentliche Interesse an möglichst wenigen Bauten ausserhalb des Baugebiets verlange bei der Bewilligung neuer Bauten besondere Zurückhaltung, wohingegen es bei bestehenden Bauten darauf gerichtet sei, möglichst rasch eine zonenkonforme Nutzung zu erreichen und dadurch den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Bei der Bewilligung neuer Nutzungen in bestehenden Bauten sei es ohne weiteres möglich, eine auflösende Bedingung zu formulieren, wonach bei Wegfall des Status als landwirtschaftliches Gewerbe die Bewilligung dahinfalle.