2.2. Insoweit dürfe die Bewilligung einer neuen Nutzung von bestehenden Bauten ausserhalb des Baugebiets nicht der Neubewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets gleichgesetzt werden. Das öffentliche Interesse an möglichst wenigen Bauten ausserhalb des Baugebiets verlange bei der Bewilligung neuer Bauten besondere Zurückhaltung, wohingegen es bei bestehenden Bauten darauf gerichtet sei, möglichst rasch eine zonenkonforme Nutzung zu erreichen und dadurch den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.