Die diesbezügliche aargauische Praxis sei auf jeden Fall dann nicht rechtens und anwendbar, wenn es um die Bewilligung von Nutzungen in bestehenden Bauten gehe, die nicht neu errichtet werden müssten. Es möge zutreffen, dass die bereits erstellten Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingungen in der Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 30. Mai 2006 wie neue Bauten und Anlagen zu beurteilen seien. Dies gelte jedoch nur mit Bezug auf die Bewilligungspflicht, nicht hingegen, wenn es um die Notwendigkeit einer dreijährigen Probezeit gehe.